Allgemeine Geschäftsbedingungen der SAME BUT DIFFERENT Diversity Management & Consulting GmbH
I. Geltung und Änderung der AGB / Form
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) dienen als Grundlage der Zusammenarbeit mit der SAME BUT DIFFERENT Diversity Management & Consulting GmbH, Oppelner Straße 29, 10997 Berlin, vertreten durch Runa Hoffmann und Demba Sanoh.
2. Die SAME BUT DIFFERENT Diversity Management & Consulting GmbH bietet Leistungen im Bereich Diversityberatung und -strategie für Unternehmen an.
3. SAME BUT DIFFERENT Diversity Management & Consulting GmbH wird im Folgenden als „SBD“ bezeichnet. Sie schuldet die Leistung und soll die Vergütung erhalten. Als „auftraggebende Person“ gilt ein Unternehmer i.S.d. § 14 BGB oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, der bzw. die die Leistung erhalten soll und die Vergütung zu bezahlen hat. Die auftraggebende Person und SBD werden auch als die „Parteien“ bezeichnet. Das Vertragsverhältnis, in dem diese beiden Parteien zueinanderstehen, wird als „Auftrag“ bezeichnet. Als „Leistung“ im Sinne dieser AGB wird eine von SBD zu erbringende Dienstleistung, ggf. auch ein zu erstellendes Werk bezeichnet.
4. Für alle Aufträge über Leistungen zwischen SBD und auftraggebenden Personen gelten ausschließlich die nachfolgenden AGB. Sie gelten mit Auftragsbestätigung auch für alle folgenden Rechtsgeschäfte als vereinbart in ihrer jeweiligen Fassung, soweit die auftraggebende Person ihnen nicht unverzüglich nach Zugang widerspricht. Sie gelten auch dann, wenn die auftraggebende Person Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AGB abweichende Bedingungen enthalten. Ausnahmen hiervon bedürfen einer eindeutigen schriftlichen Bestätigung durch SBD. Einer Gegenbestätigung der auftraggebenden Person unter Hinweis auf dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
5. Die folgenden AGB gelten unabhängig davon, ob SBD im eigenen oder im fremden Namen handelt und unabhängig davon, ob SBD auf eigene oder fremde Rechnung handelt.
6. SBD behält sich vor, die AGB aus sachlichen Gründen (bspw. Änderung von Gesetz oder Rechtsprechung, Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder des Geschäftsmodells) zu ändern. Entsprechende Änderungen werden der auftraggebenden Person vor Inkrafttreten schriftlich mitgeteilt. Widerspricht die auftraggebende Person nicht binnen vier (4) Wochen ab Bekanntgabe schriftlich, gelten die Änderungen als angenommen.
II. Abschluss von Aufträgen / Leistungsumfang / Gestaltung der Zusammenarbeit
1. SBD erbringt ihre Leistungen aufgrund individuell vereinbarter Aufträge, auf die die Bestimmungen dieser AGB Anwendung finden. Individuelle schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien gehen diesen AGB insoweit vor.
2. Im Rahmen von Neugeschäfts-Gesprächen oder -Kommunikation erörtern die Parteien die inhaltlichen und zeitlichen Bedürfnisse der auftraggebenden Person und die Umsetzbarkeit durch SBD. Auf dieser Grundlage erstellt SBD ein individuelles Angebot in Textform und übermittelt dieses der auftraggebenden Person („Angebot“).
3. Gegenstand und Umfang des Auftrags richtet sich nach der im bestätigten Angebot festgelegten Leistungsbeschreibung von SBD.
4. SBD schuldet keine Leistungen, die nicht ausdrücklich individuell in Textform vereinbart wurden.
5. Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen in einem Auftrag während der Vertragsdurchführung, bspw. hinsichtlich Leistungsbeschreibung, Vergütung oder Ausführungsfrist, müssen in Textform erfolgen und bedürfen der Zustimmung beider Parteien.
6. SBD ist in der Art und Weise der Leistungserbringung grundsätzlich frei, wird jedoch die geschäftlichen Bedürfnisse der auftraggebenden Person möglichst berücksichtigen. SBD ist insbesondere berechtigt, Leistungen auch digital (z.B. unter Verwendung eines Videocall Programms wie z.B. Zoom) zu erbringen. Die Parteien arbeiten insoweit aktiv zusammen, um eine reibungslose Abwicklung zu gewährleisten. Etwaig auftretende Probleme stimmen die Parteien eng miteinander ab.
7. Eine rechtliche Beratung oder Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit von Leistungen und des von der auftraggebenden Person beabsichtigten Einsatzes wird nur dann von SBD geschuldet, wenn dies ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart ist. Entstehende Kosten und Gebühren trägt die auftraggebende Person. Dies gilt auch für die Beauftragung Dritter (bspw. Rechts- oder Patentanwälten) zu marktüblichen Konditionen. SBD wird die auftraggebende Person auf rechtliche Bedenken hinweisen, soweit sie ihr bekannt sind.
8. SBD bestimmt den Einsatz ihrer Mitarbeiter nach Verfügbarkeit und ist berechtigt, sich Dritter, insbes. Freelancer, als Subunternehmer zur Leistungserbringung zu bedienen. Die auftraggebende Person ist zur Ablehnung nur insoweit berechtigt, als in der Person des Dritten ein wichtiger Grund liegt.
9. SBD ist der auftraggebenden Person gegenüber nicht dazu verpflichtet, erstellte Dateien, Entwürfe, sonstiges Rohmaterial über das zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten hinausgehende Maß zu archivieren oder aufzubewahren. Mit Übergabe der geschuldeten Leistung geht die Gefahr des Untergangs vollumfänglich auf die auftraggebende Person über.
10. SBD ist der auftraggebenden Person gegenüber nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten herauszugeben, es sei denn, dies ist in Textform vereinbart. Eine etwaige Herausgabe ist gesondert zu vergüten.
III. Leistungsänderung / Mehraufwand
1. Sämtliche Leistungen, die SBD für die auftraggebende Person erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
2. Wünscht die auftraggebende Person während der Leistungserbringung oder nach (Teil)Abnahme Sonder- und/oder Mehrleistungen von SBDh, so folgt daraus eine ergänzende Vergütungspflicht.
2. 1. Sonder- und/oder Mehrleistungen stellen insbesondere Änderungs- und Ergänzungswünsche der auftraggebenden Person dar, die über den im Auftrag vereinbarten Umfang hinausgehen, bspw. Änderungen bzgl. der Materialien, der Darstellungsform, der vereinbarten Ausführungsfristen oder Änderungen bereits hergestellter Teilleistungen.
2. 2. Änderungs- und Ergänzungswünsche sind schriftlich mitzuteilen. SBD wird der auftraggebenden Person nach entsprechender Prüfung den voraussichtlichen Kosten- und Zeitaufwand der Umsetzung mitteilen und ein schriftliches Nachtragsangebot unterbreiten.
2. 3. Die Parteien können vereinbaren, die Durchführung der von der Leistungsänderung betroffenen Leistungen bis zur Beendigung der Prüfungsfrist oder Entscheidung über das neue Angebot auszusetzen. Die bis dato vereinbarten Leistungszeiträume verlängern sich entsprechend. SBD kann für die Dauer der Aussetzung eine angemessene Vergütung gemäß den Vergütungssätzen verlangen, muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie durch die Unterbrechung erspart oder böswillig zu ersparen unterlassen hat.
3. Eine Mehrleistung liegt auch dann vor, wenn die auftraggebende Person die Entwürfe und Leistungen von SBD in einem weitergehenden Umfang (zeitlich, geografisch, inhaltlich) nutzt, als vereinbart. Die auftraggebende Person ist in diesem Fall zur Zahlung einer angemessenen Vergütung für die zusätzliche Nutzung verpflichtet. Die Bestimmung dieser angemessenen Vergütung obliegt SBD und kann gerichtlich überprüft werden.
4. Sollten sich nach Vertragsschluss oder während der Ausführung Angaben der auftraggebenden Person als falsch, unvollständig oder verspätet erweisen oder sollten vorher nicht absehbare Umstände aus der Sphäre der auftraggebenden Person bekannt werden, die ein Erschwernis für die Erbringung der Leistung darstellen und zu einer Verzögerung oder Wiederholung der Leistung führen oder einen sonstigen Mehraufwand erforderlich machen, ist SBD berechtigt, der auftraggebenden Person die damit verbundenen Kosten nach Aufwand nachzuberechnen. Einen dadurch entstehenden Schaden trägt die auftraggebende Person.
IV. Pflichten der auftraggebenden Person / Freistellung
1. Um eine vertrauensvolle und effiziente Zusammenarbeit zu gewährleisten, ist die auftraggebende Person gehalten, mitzuwirken.
2. Die auftraggebende Person ist verpflichtet, SBD alle Informationen und Unterlagen, die für die Erfüllung des Auftrags notwendig sind, rechtzeitig und im vereinbarten oder notwendigen Umfang kostenlos zur Verfügung zu stellen, SBD die für die Leistungserbringung notwendigen Rechte kostenlos einzuräumen sowie alle sonstigen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und kostenlos zu erbringen. Dazu gehört insbesondere aber nicht abschließend die rechtzeitige Zurverfügungstellung der zur Vertragserfüllung notwendigen Daten und Zeiten, Bilder, Pläne sowie ggf. die Benennung von Ansprechpartnern und Gewährung von Zugang zu Räumlichkeiten der auftraggebenden Person oder Dritter. Benötigte Unterlagen sind in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren Format an SBD zu übermitteln.
3. Die auftraggebende Person wird sämtliche Unterlagen jeweils vor Übergabe an SBD sichern, um bei Verlust die Wiederherstellung zu ermöglichen.
4. Ist eine Rückmeldung/Feedback der auftraggebenden Person für die weitere Bearbeitung durch SBD notwendig, z.B. im Rahmen von Korrekturschleifen oder anderen erforderlichen Abstimmungen, ist die auftraggebende Person verpflichtet, sich innerhalb der von SBD gesetzten Frist mit einem entsprechenden Feedback zu melden. Kommt es zu einer verspäteten Rückmeldung, kann SBD die rechtzeitige Lieferung der Leistung möglicherweise nicht einhalten. Für den sich aus dieser Verzögerung ergebenen Schaden ist die auftraggebende Person verantwortlich.
5. Die auftraggebende Person versichert, dass er zur umfassenden Verwendung der SBD zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen berechtigt ist. Die auftraggebende Person stellt SBD insoweit von Ersatzansprüchen Dritter frei.
6. SBD ist zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben der auftraggebenden Person nicht verpflichtet. Sollten Angaben der auftraggebenden Person falsch, unvollständig oder verspätet sein oder Pflichten oder Mitwirkungshandlungen von Seiten der auftraggebenden Person nicht erfüllt sein, ist SBD berechtigt, die Erbringung der Leistungen bis zur Behebung unverzüglich einzustellen und / oder das Vertragsverhältnis nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Behebung außerordentlich zu kündigen. SBD wird dadurch von der eigenen Leistungspflicht frei. SBD ist berechtigt, der auftraggebenden Person einen dadurch etwaig entstehenden Mehraufwand nachzuberechnen. Einen dadurch entstehenden Schaden trägt die auftraggebende Person.
7. Die auftraggebende Person wird SBD von allen gerichtlich oder außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen Dritter schadlos halten und SBD sämtliche Schäden und/oder Kosten (inklusive angemessener Rechtsverfolgungskosten) ersetzen, die daraus resultieren, dass die auftraggebende Person die eingegangenen Zusicherungen und Verpflichtungen nicht einhält.
8. Soweit durch SBD Verträge mit Dritten im Namen und für die Rechnung der auftraggebenden Person abgeschlossen werden, tritt SBD lediglich als Vermittler auf. Die auftraggebende Person ist verpflichtet, SBD von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung für die Fremdleistung.
9. Etwaig erforderliche Verträge mit Verwertungsgesellschaften, wie z.B. der GEMA, der VG Wort, VG Bild etc. werden, wenn nicht anders vereinbart, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung der auftraggebenden Person abgeschlossen.
10. Vorschläge und Weisungen der auftraggebenden Person begründen kein Miturheberrecht und haben keinen Einfluss auf die Vergütung.
11. Die auftraggebende Person wird weitere Auftragsvergaben an Dritte, die im direkten Zusammenhang mit der jeweiligen Leistung von SBD stehen, nur im Einvernehmen mit SBD erteilen.
12. Die Freigabe von Leistungen und deren Veröffentlichung obliegt der auftraggebenden Person. Delegiert die auftraggebende Person die Freigabe ausnahmsweise in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an SBD, stellt sie sie von jeglicher Haftung frei.
V. Abnahme/ Mängelrechte/ Gefahrübergang bei Werkleistungen
1. Sofern von SBD ein bestimmter Arbeitserfolg, d.h. ein individualisierbares Werk, geschuldet ist, wird SBD das Werk nach Fertigstellung zur Abnahme bereitstellen und dies der auftraggebenden Person anzeigen. Die auftraggebende Person ist nach Anzeige der Bereitstellung zur Abnahme verpflichtet.
2. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von sieben (7) Tagen nach Fertigstellung und Aufforderung zur Abnahme unter Fristsetzung durch SBD von der auftraggebenden Person erklärt oder in Schriftform unter Benennung mindestens eines wesentlichen Mangels verweigert wird. Spätestens mit der Schlusszahlung oder Nutzung des Werks durch die auftraggebende Person gilt die Abnahme als erfolgt.
3. Es gilt der Vorrang der Nacherfüllung. Nur wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung von der auftraggebenden Person zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann die auftraggebende Person vom Auftrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Die auftraggebende Person übt ein ihr zustehendes Wahlrecht bezüglich ihrer Mängelgewährleistungsansprüche innerhalb einer angemessenen Frist aus, regelmäßig innerhalb von sieben (7) Tagen nach Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch die auftraggebende Person.
VI. Urheber-, Nutzungs-, Leistungsschutzrechte
1. Die auftraggebende Person erwirbt mit vollständiger Bezahlung der Vergütung die Nutzungsrechte, die erforderlich sind, um dem Vertragszweck zu erfüllen für die vertraglich vereinbarte Dauer und das vertraglich vereinbarte geografische Gebiet.
2. Die Leistungen von SBD dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Jede darüberhinausgehende Nutzung (zeitlich, räumlich und inhaltlich) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von SBD und ist, soweit nicht individualvertraglich anders vereinbart, gesondert zu vergüten.
3. Jede auch nur teilweise Nachahmung einer Leistung oder Teilen von dieser (Entwurf oder Endfassung) ist unzulässig.
4. SBD hat einen Auskunftsanspruch über den Umfang der Nutzung gegenüber der auftraggebenden Person.
5. SBD behält sich das Recht vor, übertragene Nutzungs- und Leistungsschutzrechte nach eigenem Ermessen vollständig oder teilweise zu widerrufen, sofern die auftraggebende Person gegen die Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz gegen unberechtigte Nutzung verstößt.
6. SBD hat ein Recht darauf, von ihr erstellte, entworfene oder konzipierte Leistungen zeitlich und räumlich unbeschränkt zur Eigenwerbung zu nutzen, bspw. im Rahmen ihres Internetauftritts (einschließlich sozialer Netzwerke), auf Datenträgern oder Print-Produkten. Dies umfasst auch das Recht zur Teilnahme an Wettbewerben.
7. An ihren von der auftraggebenden Person abgelehnten Entwürfen und Leistungen, auch wenn sie nicht die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Schöpfungshöhe erreichen, verbleibt das alleinige Nutzungsrecht bei SBD.
8. An Leistungen die die auftraggebende Person letztlich nicht ausführt, fallen die Nutzungsrechte nach Maßgabe der § 41 ff. UrhG an SBD zurück. Dies gilt auch und insbesondere für Leistungen, die keinem gesetzlichen Schutz unterfallen.
VII. Leistungsfrist / Lieferverzug / Versendung
1. Termine und Leistungsfristen werden individualvertraglich im Angebot definiert. Sind Termine und Leistungsfristen nicht ausdrücklich schriftlich fix vereinbart, sind sie als unverbindliche Orientierungshilfen zu verstehen, welche von SBD bestmöglich eingehalten werden. Der Beginn einer Leistungsfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung etwaiger Mitwirkungspflichten der auftraggebenden Person voraus (bspw. Zahlung des Kaufpreises bei Vorkasse, Einholung behördlicher Genehmigungen, rechtzeitige Übermittlung von Informationen).
2. Sofern SBD verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die SBD nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (bspw. Streik, Engpässe bei der Material- und Energiebeschaffung, behördliche Anordnungen oder Fälle höherer Gewalt), verlängern sich die bis dato vereinbarten Leistungszeiträume entsprechend und SBD kommt nicht in Verzug. Die auftraggebende Person hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Ersatz von Reisekosten, Verdienstausfall oder Schadenersatz. SBD wird die auftraggebende Person hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist SBD berechtigt, ganz oder teilweise vom Auftrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung der auftraggebenden Person wird SBD im geschuldeten Umfang erstatten.
3. Der Eintritt von Lieferverzug von SBD setzt eine Mahnung durch die auftraggebende Person voraus.
4. Kommt SBD mit der Leistungserbringung in Verzug, so kann die auftraggebende Person nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn sie zunächst eine angemessene Nachfrist zur Leistung gesetzt hat.
VIII. Vergütung / Zahlungsverzug / Aufrechnung
1. Die geschuldete Vergütung ergibt sich aus dem Auftrag. Soweit für eine Leistung keine Vergütung bestimmt ist, sind die vereinbarten, hilfsweise die üblichen Stunden- und Tagessätze („Vergütungssätze“) von SBD zugrunde zu legen. Hilfsweise gelten marktübliche Preise als vereinbart.
2. Die in sämtlichen Preislisten, Angeboten oder Aufträgen enthaltenen Preise sind grundsätzlich Nettopreise, welche zuzüglich gesetzlich anfallender Umsatzsteuer zu zahlen sind. Weitere Gebühren, Zölle und sonstige Abgaben (bspw. Künstlersozialkasse) hat die auftraggebende Person – auch bei einer nachträglichen Erhebung - zu tragen.
3. Die Vergütung ist fällig mit Erbringung der Leistungen. Im Falle einer Werkleistung ist die Vergütung mit Abnahme fällig. Auslagen und Kosten sind mit Rechnungstellung fällig.
4. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit der auftraggebenden Person abgesprochen sind, sind von der auftraggebenden Person zu erstatten.
5. SBD stellt ihre Leistungen in Rechnung.SBD ist berechtigt, vor Erbringung der Leistungen eine Vorschusszahlung in angemessener Höhe zu verlangen („Vorkasse“) und den Beginn der Ausführung der Leistungen von der Zahlung des Vorschusses abhängig zu machen. Der Vorschuss wird in der Endrechnung verrechnet.
6. SBD ist berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend der erbrachten Leistung zu verlangen. Teilleistungen können nach Ablieferung in Rechnung gestellt werden.
7. Vorschuss- sowie Schlussrechnungen sind innerhalb von einundzwanzig (21) Tagen nach Zugang und Fälligkeit ohne Abzug zu zahlen, insoweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind. Rechnungsbeanstandungen sind SBD innerhalb einer Ausschlussfrist von vierzehn (14) Tagen nach Zugang der jeweiligen Rechnung schriftlich mitzuteilen.
8. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfristen kommt die auftraggebende Person in Verzug. Die Vergütung ist während des Verzugs mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. SBD behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
9. SBD ist ferner berechtigt, Leistungen zurückzuhalten oder die weitere Nutzung von Leistungen zu untersagen, wenn die auftraggebende Person in Zahlungsverzug kommt oder mit der Abnahme oder Annahme von Leistungen oder Teilleistungen in Verzug ist.
10. Der auftraggebenden Person stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als ihr wechselseitiger Anspruch anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist oder sofern es sich um eine Forderung wegen Mangelhaftigkeit der Leistung gemäß der Gewährleistungsrechte handelt.
IX. Haftung von SBD / Gewährleistung
1. SBD haftet für durch sie oder ihre Erfüllungsgehilfen entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet SBD auch für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalspflicht). Von besonderer Bedeutung sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die auftraggebende Person vertrauen darf. Diese Haftung ist auf vorhersehbare, bzw. typische Schäden begrenzt.
2. Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein (1) Jahr ab Abnahme. Dies gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadenersatzansprüche der auftraggebenden Person, die auf einem Mangel der Leistung beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
3. Im Übrigen verjähren vertragliche Haftungsansprüche nach einem (1) Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
4. Die Beschränkungen der Haftung und Gewährleistung von SBD oder deren Erfüllungsgehilfen gilt nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, Arglist, Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
5. Sofern SBD unentgeltlich Auskünfte erteilt, beratend tätig wird oder sonstige Tätigkeiten erbringt, die jeweils nicht zu dem von SBD geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und als bloße Gefälligkeit. SBD haftet insoweit nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
6. SBD haftet nicht für den wirtschaftlichen Erfolg oder Misserfolg der auftraggebenden Person aufgrund der erbrachten Leistung sowie etwaig von der auftraggebenden Person mit der Beauftragung der Leistung verfolgte Ziele, sofern diese nicht ausdrücklich in Textform zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
7. SBD haftet, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten. Die Haftung von SBD ist ferner ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System der auftraggebenden Person entstehen.
X. Laufzeit / vorzeitige Vertragsbeendigung
1. Der Vertrag beginnt mit Auftragsbestätigung durch SBD, auch wenn der Zeitraum der Leistungserbringung davon abweichend vereinbart wird. Die Laufzeit ergibt sich aus dem Auftrag.
2. Bei Vorliegen eines unbefristeten Dienstvertrages ist eine ordentliche Kündigung mit einer Frist von vier (4) Wochen möglich. Bei Vorliegen eines befristeten Dienstvertrages ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
3. Werkverträge sind bis zur Vollendung durch die auftraggebende Person kündbar. Sofern die auftraggebende Person einen Werkvertrag kündigt, erhält SBD die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen. Hinsichtlich des noch nicht erbrachten Teils der Werkleistung wird vermutet, dass SBD 10 % der auf diesen Teil entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Der Nachweis eines geringeren oder höheren Betrages bleibt den Parteien unbenommen.
4. Das Recht zur fristlosen Kündigung des Dienst- oder Werkvertrages aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt.
5. Die Kündigung muss in Schriftform erklärt werden.
6. Es steht den Parteien frei, davon abweichend und unabhängig von der Art der beauftragten Leistung, die Zahlung einer pauschalierten Entschädigung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung individuell im Auftrag zu vereinbaren.
XI. Vertraulichkeit
1. Die auftraggebende Person hat über alle ihm im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt gewordenen vertraulichen Informationen, mündlich, schriftlich, digital oder in anderer Form von SBD, ihren weiteren auftraggebenden Personen gegenüber unbefugten Dritten striktes Stillschweigen zu wahren und diese weder selbst zu verwerten noch durch Dritte verwerten zu lassen und Dritten diese auch nicht zugänglich zu machen. Die auftraggebende Person wird vertrauliche Informationen durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte sichern und bei der Verarbeitung der vertraulichen Informationen auch die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einhalten.
2. Vertrauliche Informationen sind insbesondere Geschäftsgeheimnisse i.S.d. § 2 Nr. 1 GeschGehG, Kenntnisse und Erfahrungen über Produkte, Herstellungsprozesse, Veröffentlichungstermine, Erfindungen, Konzepte, Skizzen, Know-How; alle betrieblichen und geschäftlichen Angelegenheiten wie Geschäftsstrategien, geschäftliche Beziehungen, Businesspläne, Finanzplanung, Personalangelegenheiten und sonstige Informationen sowie jegliche Unterlagen und Informationen von SBD, die Gegenstand technischer und organisatorischer Geheimhaltungsmaßnahmen sind und als vertrauliche gekennzeichnet oder nach der Art der Information oder den Umständen der Übermittlung als vertraulich anzusehen sind.
3. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen, die
3. 1. der auftraggebenden Person bei Abschluss des Vertrages nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch dieser Vertrag, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
3. 2. bei Abschluss des Vertrages öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, ohne dass dadurch dieser Vertrag, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
3. 3. Aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird die auftraggebende Person SBD vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen. Ferner wird die auftraggebende Person alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um den Umfang der Offenlegung auf ein Minimum zu beschränken und SBD erforderlichenfalls bei einem Vorgehen gegen die Anordnung zur Offenlegung unterstützen;
3. 4. von beiden Vertragspartnern gemeinsam oder von SBD schriftlich freigegeben wurden, jedoch spätestens in fünf Jahren nach der Mitteilung, soweit sich aus der Natur der Information nicht eine längere Geheimhaltungspflicht ergibt.
4. Die Geheimhaltungspflicht bezieht sich auch auf die Zeit nach Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien.
XII. Schlussbestimmungen
1. Ist eine der Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt.
2. Erfüllungsort und ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist am Sitz von SBD in Berlin. SBD ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Klage am allgemeinen Gerichtsstand der auftraggebenden Person zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
4. Dieser Text unterliegt deutschem Recht und soll nach deutschem Rechtsverständnis ausgelegt werden.
Stand Juli 2023